Zum Inhalt
Rechtliches
Dokumentationsarchiv des KJWÖ – Benützungsordnung
§1. Nutzungserlaubnis
- Das Dokumentationsarchiv des KJWÖ ist ein öffentlich zugängliches Vereinsarchiv.
- Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann das Archiv für wissenschaftliche Forschungen, für Zwecke von Bildung und Unterricht sowie für publizistische und private Zwecke genutzt werden.
- Die Nutzung setzt die Erlaubnis durch den Vereinsvorstand des KJWÖ oder durch eine von ihm beauftragte Person voraus.
- Über die Nutzung ist zwischen der/dem Nutzer*in und dem Vereinsvorstand des KJWÖ bzw. der von ihm beauftragten Person eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
- In der Nutzungsvereinbarung sind von der/dem Nutzer*in anzugeben:
- Name, Vorname und Anschrift der Nutzerin/des Nutzers
- Name, Vorname und Anschrift der Auftraggeberin/des Auftraggebers, falls die Nutzung im Auftrag einer/eines Dritten erfolgt
- Arbeitsthema und der Zweck der Nutzung
- Die Absicht der Veröffentlichung (Art, Umfang)
- Auf Verlangen hat sich die/der Nutzer*in über seine Person auszuweisen. Schüler*innen und Studierende haben auf Verlangen zusätzlich die Ausbildungseinrichtung und die betreuende Lehrperson anzugeben.
- Die Erlaubnis zur Nutzung bezieht sich nur auf das von der/dem Nutzer*in angegebene Thema und den angegebenen Zweck. Sie kann vom Vereinsvorstand des KJWÖ bzw. der von ihm beauftragten Person mit Nebenbestimmungen insbesondere hinsichtlich von Schutzbestimmungen sowie der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse versehen werden.
§2. Nutzungsbeschränkungen
- Ein (Rechts-)Anspruch auf Nutzungserlaubnis besteht nicht.
- Die Nutzungserlaubnis kann eingeschränkt oder insbesondere versagt werden, wenn
- Vereinsinteressen von KJSÖ und KJÖ der geplanten Nutzung entgegenstehen
- Rechtsvorschriften (Schutzbestimmungen) eine Nutzung des Archivgutes ausschließen
- der Erhaltungs- oder Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt
- Die Erlaubnis zur Nutzung kann jederzeit fristlos entzogen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zu ihrer Einschränkung oder Versagung geführt hätten oder wenn die/der Nutzer*in gegen diese Nutzungsordnung verstößt.
§3. Arbeiten im Archiv
- Die Nutzung des Archivguts erfolgt im Regelfall unter Aufsicht in den vom Vereinsvorstand des KJWÖ bestimmten Räumlichkeiten.
- Über die genauen Modalitäten der Nutzung entscheidet die vom Vereinsvorstand des KJWÖ beauftragte Person. Darüber sind mit dem/der Nutzer*in entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
- Zum Schutz des Archivguts ist es grundsätzlich untersagt, in den zur Nutzung bestimmten Räumlichkeiten zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Eine Entfernung von Archivalien aus dem Arbeitsraum oder ihre Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
- Die/Der Nutzer*in ist im Umgang mit den Archivalien zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Im Besonderen ist ihr/ihm nicht gestattet, die Reihenfolge und Ordnung der Archivalien zu verändern, Teile davon zu entfernen oder das Archivgut in anderer Weise zu beschädigen, mit Aufschriften zu versehen oder als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden. Festgestellte Mängel am Ordnungs- und Erhaltungszustand hat die/der Nutzer*in der für die Archivbetreuung zuständigen Person unverzüglich anzuzeigen.
- Die Verwendung technischer Geräte (z.B. Computer, Smartphone, Aufnahmegerät, Fotoapparat ...) während der Nutzung ist grundsätzlich gestattet. Sie kann versagt werden, wenn dadurch das Archivgut gefährdet würde. Ein Anspruch auf den Einsatz derartiger Geräte besteht nicht.
§4. Entlehnung und Reproduktion von Archivgut
- Grundsätzlich ist eine Entlehnung von Archivgut aus dem Archiv des KJWÖ nicht gestattet.
- Soweit das erforderliche technische Gerät zur Verfügung steht, es der Erhaltungszustand des Archivguts zulässt und das Archivgut dadurch nicht geschädigt wird, ist die Anfertigung von Reproduktionen (Foto, Kopie, Scan ...) möglich.
- Die durch die Reproduktion verursachten Kosten trägt die/der Nutzer*in.
- Bereits bestehende Digitalisate von Archivalien können von der/dem Nutzer*in kostenfrei aus der Datenbank des KJWÖ sowie aus dem Archiv-WIKI der KJSÖ downgeloadet werden.
§5. Auswertung und Publikation
- Die/Der Nutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Provenienz-Organisation, die Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte Dritter und deren sonstige schutzwürdigen Belange zu wahren. Auf Verlangen hat sie/er eine entsprechende schriftliche Erklärung darüber abzugeben.
- Der Nutzer hat das genutzte Archivgut bei der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse gemäß den Regeln der creative commons (BY-NC-SA) nachzuweisen.
- Angefertigte Reproduktionen dürfen von der/dem Nutzer*in nur mit Einwilligung des Vereinsvorstandes des KJWÖ veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Eine kommerzielle Nutzung des Archivgutes ist grundsätzlich nicht gestattet.
- Der Vereinsvorstand des KJWÖ hat das Recht, bei der Veröffentlichung von Archivgut eine bestimmte Form der Quellenzitation zu verlangen.
- Eine Edition, d.h. eine vollständige Reproduktion einzelner Archivalien, Archivbestände oder Sammlungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vereinsvorstandes des KJWÖ. Über ein derartiges Vorhaben ist ein eigener Vertrag zwischen der/dem Nutzer*in und dem Vereinsvorstand des KJWÖ abzuschließen.
- Die auszugsweise Wiedergabe von Archivalien im Rahmen von wissenschaftlichen oder journalistischen Publikationen ist gestattet.
§6. Belegexemplare
- Die/Der Nutzer*in ist verpflichtet, von Arbeiten, die unter Verwendung von Archivgut des Dokumentationsarchivs des KJWÖ verfasst worden sind, dem Vereinsvorstand des KJWÖ unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für nicht veröffentlichte Arbeiten.
§7. Haftung
- Die/Der Nutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Beschädigungen am Archivgut sowie für andere bei der Nutzung des Archivs verursachte Schäden. Er haftet darüber hinaus für etwaige Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechten oder sonstiger berechtigter Interessen.
- Der Vereinsvorstand des KJWÖ als Archiveigentümer haftet nicht für Schäden, die auf Irrtümer bei der Vorlage von Archivgut oder bei der Reproduktion desselben zurückzuführen sind.
§8. Kosten
- Die Nutzung des Dokumentationsarchivs des KJWÖ ist kostenfrei.